2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 24. Juni 2022 (VB 178) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. März 2022 (VB 170). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich der Gesundheitszustand Ende 2020 verschlechtert habe. Die psychopathologischen Befunde und das Aktivitätsniveau, welche in den ihr zugestellten Unterlagen beschrieben würden, wiesen jedoch auf ein mittelschwer ausgeprägtes depressives Syndrom hin und nicht auf eine schwere depressive Episode. Daher werde die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit 50 % beurteilt.