Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass mit der rückwirkenden Zusprechung einer Invalidenrente ein Rechtsverhältnis im anfechtungs- und streitgegenständlichen Sinne geregelt wird. Durch eine blosse Teilanfechtung der Leistungszusprache wird die richterliche Überprüfungsbefugnis jedoch nicht in dem Sinne eingeschränkt, als dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben (BGE 125 V 413 E. 2d S. 417 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150 und 132 V 393 E. 2.1 S. 396).