1.2. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung ab dem 1. April 2021 eine halbe Invalidenrente zu (Vernehmlassungsbeilage [VB] 178). Der Beschwerdeführer beantragt vorliegend, dass die Verfügung aufzuheben sei, soweit ihm damit nicht mehr als eine halbe Rente zugesprochen wird, und ihm ab dem 1. Juli 2022 eine ganze Rente zuzusprechen sei. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass mit der rückwirkenden Zusprechung einer Invalidenrente ein Rechtsverhältnis im anfechtungs- und streitgegenständlichen Sinne geregelt wird.