Zudem beantragt der Beschwerdeführer, es sei eine Nachfrist zum ausführlichen Begründen der Beschwerde anzusetzen. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG sieht bei einer Beschwerde, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, die Ansetzung einer Nachfrist vor. Dass die Beschwerde vom 25. August 2022 den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, ist jedoch weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Die Voraus-