2.4. Mit Beschluss vom 16. Februar 2023 wies das Versicherungsgericht die Parteien darauf hin, dass die Streitsache allenfalls an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung zurückgewiesen werden könnte. Am 3. Mai 2023 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: