" Es sei die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, vom 24. Juni 2022 betreffend Invalidenrente ab dem 1. Juli 2022 aufzuheben, soweit dem Versicherten damit nicht mehr als eine halbe Rente zugesprochen wird, und es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Juli 2022 eine ganze Rente zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin;" In prozessualer Hinsicht stellte er folgende Anträge: " Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, ev. es sei dem Unterzeichneten eine Nachfrist zum ausführlichen Begründen der Beschwerde anzusetzen;"