1.2. Am 31. August 2020 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes aufgrund einer Depression seit Anfang 2020 geltend. Auf dieses Leistungsbegehren trat die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 2. März 2021 nicht ein. Mit Schreiben vom 12. März 2021 zog die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 2. März 2021 in Wiedererwägung und trat auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ein. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht.