Gestützt auf das Gutachten vom 23. Juni 2014 sowie nach Rücksprache mit dem RAD verneinte die die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Mai 2015 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil VBE.2015.332 vom 17. Februar 2016 abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 22. März 2016 Beschwerde vor Bundesgericht, welche mit Urteil 8C_212/2016 vom 8. August 2016 abgewiesen wurde.