Mit Verfügung vom 24. April 2013 lehnte sie das Gesuch ab. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil VBE.2013.428 vom 18. März 2014 die Verfügung vom 24. April 2013 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die IV-Stelle zurück. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Q. Gestützt auf das Gutachten vom 23. Juni 2014 sowie nach Rücksprache mit dem RAD verneinte die die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Mai 2015 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers.