5.3. Insgesamt bestehen damit zumindest geringe Zweifel an der Aktenbeurteilung von Dr. med. C., womit sich die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers gestützt auf dessen Einschätzungen nicht abschliessend beurteilen lassen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158) als ungenügend abgeklärt.