Für die Zeit danach bescheinigte er ihm jedoch in der Stellungnahme vom 6. April 2022 nur bis Ende März 2021 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. VB 69 S. 2) und nicht mehr bis Ende April 2021, wie er dies noch in der Stellungnahme vom 31. März 2022 getan hatte (vgl. VB 69 S. 7). Eine Begründung für die jeweils von seiner ersten entsprechenden Beurteilung abweichenden Einschätzungen der Dauer der 50%igen Arbeitsunfähigkeit findet sich in der Stellungnahme vom 6. April 2022 nicht. Damit sind die Stellungnahmen von Dr. med. C. diesbezüglich in sich widersprüchlich.