C. in der Stellungnahme vom 6. April 2022 von derjenigen vom 31. März 2022 ab. So attestierte er dem Beschwerdeführer zwar – insoweit übereinstimmend – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während vier Monaten nach dem Zweiteingriff, d.h. bis Ende Februar 2021. Für die Zeit danach bescheinigte er ihm jedoch in der Stellungnahme vom 6. April 2022 nur bis Ende März 2021 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. VB 69 S. 2) und nicht mehr bis Ende April 2021, wie er dies noch in der Stellungnahme vom 31. März 2022 getan hatte (vgl. VB 69 S. 7).