In der Stellungnahme vom 31. März 2022 hatte Dr. med. C. dem Beschwerdeführer jedoch nach einer (ebenfalls) vierwöchigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an die Operation noch für vier Wochen (d.h. bis am 31. August 2019) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (VB 69 S. 6). Auch im Zusammenhang mit der für die Zeit nach der Valgisations-Osteo- tomie vom 31. August 2020 und der nachfolgenden Revisionsoperation vom 28. Oktober 2020 abgegebenen Arbeitsfähigkeitseinschätzung wich Dr. med. C. in der Stellungnahme vom 6. April 2022 von derjenigen vom 31. März 2022 ab.