5.2.2. Weiter ist festzuhalten, dass Dr. med. C. zwar die Unfallkausalität der linksseitigen Kniebeschwerden bejahte. Er gab jedoch in den Stellungnahmen vom 31. März und 6. April 2022 widersprüchliche Einschätzungen bezüglich der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit ab (VB 69). So attestierte er dem Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 6. April 2022 ab der Teilmeniskektomie vom 5. Juli 2019 für vier Wochen (d.h. bis ca. am 2. August 2019) eine vollständige und für weitere zwei Wochen (d.h. bis ca. am 16. August 2019) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (VB 69 S. 2). In der Stellungnahme vom 31. März 2022 hatte Dr. med.