VB 69 S. 1). Er äusserte sich zur Frage, inwieweit die von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit auf die Beschwerden am linken Knie zurückzuführen gewesen sei, und hielt diesbezüglich fest, seine Angaben würden sich "an medizinisch orthopädischen Erfahrungswerten nach den entsprechenden unfallkausalen Behandlungen" orientieren. "Die Hüft-Op und ihre Zeit der Nachbehandlung" sei "nicht unfallkausal begründbar und fällt daher für die Allianz ohnehin ausser Traktanden" (VB 69). -9-