Basierend auf diesen Feststellungen legte Dr. med. C. die Perioden, in denen aufgrund der unfallbedingten Beschwerden am linken Knie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, und das jeweilige Ausmass der entsprechenden Arbeitsunfähigkeit, fest (VB 69 S. 6 f.). Die Gonarthrose befand er für "[z]weifelsfrei" durch den Unfall vom 15. Mai 2013 bedingt.