von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an (BGE 118 V 293 -6-