2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. November 2022 wurde auf den Antrag des Beschwerdeführers um umgehende Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Auszahlung der "anerkannten Taggeldleistungen" an die Sozialen Dienste B. und der Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 18'900.00 an den Beschwerdeführer nicht eingetreten. 2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung ebenfalls vom 1. November 2022 wurde das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. -4- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: