2.3. Mit Replik vom 15. Oktober 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und ersuchte das Gericht zudem, "umgehend zu bestätigten, dass die anerkannten Taggeldleistungen und die anerkannte Integritätsentschädigung von der Allianz jetzt sofort auszubezahlen sind". Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 25. Oktober 2022 sinngemäss an ihren Rechtsbegehren fest.