Überdies beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Auszahlung der "anerkannten Taggeldleistungen" an die Sozialen Dienste seiner Wohnsitzgemeinde und die Auszahlung der "Integritätsentschädigung von CHF 18'900 für das linke Knie", die anerkannt werde, an ihn persönlich. Dabei wies er darauf hin, dass ihm allenfalls noch eine zusätzliche Integritätsentschädigung "auszubezahlen" sei. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. September 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.