2. 2.1. Am 25. August 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2022 und beantragte Folgendes: "1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es seien meinem Mandanten aus dem Ereignis vom 15.5.13 auch ab dem 2.1.22 für die Zeit, solange seine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist, die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung auszurichten. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."