Die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (Helvetia), bei der er zu diesem Zeitpunkt obligatorisch unfallversichert war, erbrachte zunächst vorübergehende Leistungen im Zusammenhang mit diesem Vorfall, stellte diese aber mit Einspracheentscheid vom 16. November 2021 ein, da die fragliche Knieverletzung weder auf einen Unfall zurückzuführen sei noch eine unfallähnliche Körperschädigung darstelle. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2021.550 vom 20. Juni 2022 ab. -3-