1.3. Zwischenzeitlich hatte sich der Beschwerdeführer am 14. April 2018 beim Bodenwischen am rechten Knie verletzt. Die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (Helvetia), bei der er zu diesem Zeitpunkt obligatorisch unfallversichert war, erbrachte zunächst vorübergehende Leistungen im Zusammenhang mit diesem Vorfall, stellte diese aber mit Einspracheentscheid vom 16. November 2021 ein, da die fragliche Knieverletzung weder auf einen Unfall zurückzuführen sei noch eine unfallähnliche Körperschädigung darstelle.