Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 stellte sie die Versicherungsleistungen – unter Hinweis darauf, dass der status quo sine erreicht sei – per 31. Januar 2020 ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. August 2020 hiess die Beschwerdegegnerin am 22. Juli 2022 in dem Sinne teilweise gut, dass sie die Taggelder und Heilbehandlungsleistungen betreffend die linksseitigen Kniebeschwerden erst per 2. Januar 2022 einstellte und dem Beschwerdeführer für den verbleibenden Schaden am linken Knie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % zusprach. Einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers betreffend die Beschwerden am rechten Knie und an der Hüfte verneinte sie.