1.2. Mit Unfallmeldung vom 14. Januar 2019 meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen Rückfall zum Unfall vom 15. Mai 2013. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre entsprechende Leistungspflicht und richtete unter diesem Titel erneut Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggeld) aus. Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 stellte sie die Versicherungsleistungen – unter Hinweis darauf, dass der status quo sine erreicht sei – per 31. Januar 2020 ein.