1. 1.1. Der 1978 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seines Anstellungsverhältnisses obligatorisch im Rahmen des UVG bei der Beschwerdegegnerin versichert, als er am 15. Mai 2013 beim Treppensteigen umknickte und sich dabei am linken Knie verletzte. Die Beschwerdegegnerin, der er dieses Ereignis mit Bagatellunfall-Meldung vom 24. Mai 2013 melden liess, anerkannte ihre entsprechende Leistungspflicht und erbrachte Heilbehandlungsleistungen und Taggelder. Nach einem am 1. Juli 2013 durchgeführten operativen Eingriff (Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes und mediale Meniskusnaht) wurde ihm ab dem 18. November 2013 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt.