49-53, Verkehr und Lagerei) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 70'536.00 (Fr. 5'469.00 x 42.7/40 x 103.3/102.6 x 12). Da dieses ebenfalls tiefer als das Invalideneinkommen ist, besteht kein Rentenanspruch mehr. Der Einspracheentscheid vom 28. Juli 2022 erweist sich somit als rechtens. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.