Schliesslich weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen wäre (vgl. Vernehmlassung S. 3). So ging die ehemalige Arbeitgeberin bereits im März 2009 in Konkurs (vgl. www.zefix.ch; zuletzt besucht am 18. Dezember 2022), womit bereits zum Zeitpunkt der Rentenzusprache per 1. August 2009 (vgl. VB 134) feststand, dass der Beschwerdeführer auch ohne seinen Gesundheitsschaden nicht mehr dort erwerbstätig wäre.