Bezüglich der vom Beschwerdeführer erwähnten Spesen geht aus dem Arbeitsvertrag einzig hervor, dass pro Mittagessen Spesen in Höhe von Fr. 7.00 "ab 7 km Entfernung von Q." vergütet worden waren (vgl. VB 18). Von Juli 2006 bis Juni 2007 wurden Entschädigungen für das Mittagessen in Höhe von gesamthaft Fr. 1'001.00 ausgerichtet (vgl. VB 92 S. 3 f.). Ob diese Abgeltung für Verpflegungskosten massgeblichen Lohn darstellt (vgl. E. 3.3.2. hiervor), braucht jedoch nicht weiter geprüft zu werden, denn selbst im Falle der Berücksichtigung der Spesen als Bestandteil des Valideneinkommens würde kein Rentenanspruch mehr bestehen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.