Die D. hatte zudem einen anderen Gesellschaftszweck als die C.: Statt Gütertransporte sowie den Betrieb einer Reparaturwerkstätte führte die D. nämlich Kranarbeiten, Muldenservice und Aushubarbeiten aus (vgl. www.zefix.ch; zuletzt besucht am 18. Dezember 2022). Demzufolge ist nicht erstellt, dass die angegebene Lohnentwicklung auch für die vom Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur zutrifft. Entgegen der Beschwerdegegnerin (vgl. VB 227 S. 12) wäre damit nicht auf Lohnangaben vom 13. Dezember 2016, sondern auf den vor dem Unfall von Juni 2007 zuletzt erzielten Jahreslohn von Fr. 67'800.00 (Fr. 5'650.00 x 12; vgl. VB 92 S. 3; 128 S. 3; 129) abzustellen.