Da sich die damalige Arbeitgeberin folglich offensichtlich in einer wirtschaftlich misslichen Lage befand und auch kein Rechtsanspruch auf eine Gratifikation im Sinne von Art. 322d Abs. 1 OR bestand, konnte der Beschwerdeführer nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren Ausrichtung einer Gratifikation rechnen. Betreffend die Gratifikation macht der Beschwerdeführer zudem eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend, wonach die Beschwerdegegnerin bei der damaligen Arbeitgeberin, der C., weitere Abklärungen -7-