Im Lohnkonto 2006 wurde lediglich eine einmalige Gratifikation von Fr. 1'000.00 verzeichnet (vgl. VB 92 S. 4). Zudem wurde im Arbeitsvertrag festgehalten, eine "zusätzliche Gratifikation" sei freiwillig und werde "nach Arbeitseinsatz, unfallfreiem Fahren und dem Geschäftsgang beurteilt" (vgl. VB 18). Über die C. wurde jedoch im März 2009 der Konkurs eröffnet und diese wurde am 15. Juli 2011 aus dem Handelsregister gelöscht (vgl. www.zefix.ch; zuletzt besucht am 18. Dezember 2022). Da sich die damalige Arbeitgeberin folglich offensichtlich in einer wirtschaftlich misslichen Lage befand und auch kein Rechtsanspruch auf eine Gratifikation im Sinne von Art.