3.3.2. Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 11) wurde das im "persönlichen Lohnkonto 2006 und 2007" aufgeführte "Gratifikations-An- recht" (vgl. VB 92 S. 3 f.) gemäss Angaben der damaligen Arbeitgeberin nicht ausbezahlt (vgl. VB 129), was auch mit den unter "Auszahlung" vermerkten Beträgen (vgl. VB 92 S. 3 f.) sowie der Lohnabrechnung (vgl. VB 128 S. 2) übereinstimmt. So entsprach der unter "Gratifikations- Anrecht" vermerkte Betrag denn auch einem anteiligen 13. Monatslohn, welcher jedoch bereits im Monatslohn "integriert" gewesen war (VB 129; vgl. auch VB 18). Im Lohnkonto 2006 wurde lediglich eine einmalige Gratifikation von Fr. 1'000.00 verzeichnet (vgl. VB 92 S. 4).