3.3. 3.3.1. Ausweislich der Akten war der Beschwerdeführer vor dem Unfall zuletzt bei der C. als Chauffeur angestellt, wobei er gemäss Arbeitsvertrag einen Monatslohn von Fr. 5'500.00 verdiente (VB 18). Gemäss der letzten Lohnabrechnung von Mai 2007 (und damit unmittelbar vor dem Unfallereignis) erzielte der Beschwerdeführer ein Gehalt von Fr. 5'650.00 (VB 128 S. 2). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin teilte die C. am 30. Januar 2009 sodann mit, der Verdienst zwischen dem 1. Juni 2006 und dem 31. Mai 2007 habe Fr. 65'750.00 betragen und es sei eine Gratifikation von Fr. 1'000.00 ausgerichtet worden (vgl. VB 92 S. 1).