Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist nur relevant, was zum massgebenden Lohn gemäss AHVG zu zählen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2010 vom 14. März 2011 E. 4.1 mit Hinweis). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und -6- Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.