Weiter macht er geltend, die AHVpflichtigen Zulagen seien nicht nur beim Invalideneinkommen, sondern auch beim Valideneinkommen zu berücksichtigen. Es seien Spesen ab einer Entfernung von sieben Kilometern ab Q. in Aussicht gestellt worden und als Entschädigung für besondere Leistungen habe die Möglichkeit einer Gratifikation bestanden, welche damals monatlich Fr. 460.00 betragen habe (vgl. Beschwerde S. 10 ff.).