men bei der B. in der Höhe von Fr. 74'802.00 abgestellt, was vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet wird. Er rügt (zum Rügeprinzip: BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 87 zu Art. 61 ATSG) einzig die Bemessung des Valideneinkommens und bringt vor, es sei davon auszugehen, dass er "mit einer jährlichen Lohnerhöhung in Höhe von CHF 50.00" habe rechnen können. Weiter macht er geltend, die AHVpflichtigen Zulagen seien nicht nur beim Invalideneinkommen, sondern auch beim Valideneinkommen zu berücksichtigen.