Weiter stellte sie fest, selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers (auch ab 2017) jährlich von einer monatlichen Lohnerhöhung von Fr. 50.00 anstelle der Nominallohnentwicklung auszugehen wäre, ergäbe sich lediglich ein Valideneinkommen von Fr. 77'400.00, was am fehlenden Rentenanspruch nichts ändern würde. Zur Bemessung des Invalideneinkommens stellte sie auf das effektiv erzielte Einkommen bei der B. ab. Gestützt auf ein Valideneinkommen von Fr. 77'400.00 und ein Invalideneinkommen von Fr. 74'802.00 errechnete die Beschwerdegegnerin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 3 % (VB 227 S. 4 ff.).