3. 3.1. 3.1.1. Gemäss Einspracheentscheid vom 28. Juli 2022 legte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der "C.", vom 13. Dezember 2016 unter Anpassung der Nominallohnentwicklung bis 2021 auf Fr. 75'519.00 fest. Weiter stellte sie fest, selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers (auch ab 2017) jährlich von einer monatlichen Lohnerhöhung von Fr. 50.00 anstelle der Nominallohnentwicklung auszugehen wäre, ergäbe sich lediglich ein Valideneinkommen von Fr. 77'400.00, was am fehlenden Rentenanspruch nichts ändern würde.