17 ATSG durch die Aufnahme der Tätigkeit bei der B. durch den Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin war damit berechtigt, auf die Invalidenrente des Beschwerdeführers zurückzukommen und eine umfassende Überprüfung von dessen Rentenanspruch – ohne Bindung an frühere Beurteilungen – vorzunehmen (vgl. E. 2.2. hiervor).