2.4. Die massgebenden Vergleichszeitpunkte werden zum einen durch die rentenzusprechende Verfügung vom 11. September 2009 (VB 134) respektive den Einspracheentscheid vom 28. März 2011 (VB 170) und zum anderen durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Juli 2022 (VB 227) definiert, was zwischen den Parteien unumstritten ist. Ebenfalls zwischen den Parteien ausweislich der Akten zu Recht unumstritten ist das Vorliegen einer wesentlichen Tatsachenänderung im Sinne des Art. 17 ATSG durch die Aufnahme der Tätigkeit bei der B. durch den Beschwerdeführer.