2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einsprache-Entscheid vom 28. Juli 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine Invalidenrente in der bisherigen Höhe auszurichten. 2. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ordnungsgemässen Abklärung des Sachverhalts und zu weiteren Sachverhaltsabklärungen zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."