1.2. Die in der Folge von der Beschwerdegegnerin initiierten Revisionsverfahren ergaben keine Veränderungen des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers. 1.3. Im Rahmen der im Mai 2021 von Amtes wegen angehobenen Revision nahm die Beschwerdegegnerin eine Abklärung der erwerblichen Situation vor. Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 hob die Beschwerdegegnerin die bisherige Invalidenrente des Beschwerdeführers per 1. Juli 2021 auf. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2022 ab.