5. 5.1. Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2022 (VB 11) zu Recht wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ab dem 22. September 2021 für 38 Tage in dessen Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.