30 Abs. 1 lit. d AVIG. Es liegen schliesslich keine Anhaltspunkte vor, wonach dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit bei der C. nicht zumutbar gewesen wäre. Somit liegt ein einstellungswürdiges Fehlverhalten vor. 4. 4.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).