führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2021 (Posteingang) gar selbst aus, er habe der C. mitgeteilt, dass er eine Stelle suche, die er sofort antreten könne, und diejenige Stelle annehmen werde, die er zuerst erhalte (VB 84). Der Beschwerdeführer hat demnach gegenüber der C. nicht klar signalisiert, dass er zur Annahme der Stelle bereit wäre. Somit hat er jedenfalls in Kauf genommen, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Eine ausdrückliche Ablehnung einer Arbeit ist, wie bereits dargelegt (vgl. E. 2), keine Voraussetzung für die Erfüllung des Einstellungstatbestandes von Art. 30 Abs. 1 lit.