Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst sinngemäss vor, da er sich noch bei anderen Stellenvermittlern für mehrere Stellen beworben habe, habe er dem Personalberater der B. mitgeteilt, er wolle diejenige Anstellung annehmen, die er zuerst antreten könne. Es treffe aber nicht zu, dass er das fragliche Stellenangebot der B. bzw. der C. abgelehnt habe. -3- 1.2. Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2022 (VB 11) zu Recht wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit ab dem 22. September 2021 für 38 Tage in dessen Anspruchsberechtigung eingestellt hat.