1. 1.1. Der Beschwerdegegner ging in seinem Einspracheentscheid vom 4. Januar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 11) im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer habe seine Schadenminderungspflicht verletzt, indem er es – ohne entschuldbaren Grund – sowohl gegenüber der B. als auch der C. (Einsatzfirma) unterlassen habe, klar sein Interesse an der ihm per 1. November 2021 in Aussicht gestellten – zumutbaren – Stelle zum Ausdruck zu bringen. Diese Ablehnung einer zumutbaren Anstellung stelle eine sanktionswürdige Pflichtverletzung dar, weshalb der Beschwerdeführer für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei.