1. Der 1986 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 29. Januar 2020 zur Arbeitsvermittlung an und stellte in der Folge Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2020. Mit Verfügung vom 10. November 2021 stellte ihn der Beschwerdegegner wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit ab dem 22. September 2021 für 38 Tage in dessen Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2022 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2022 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides.