Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.2 / pm / BR Art. 87 Urteil vom 19. September 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 4. Januar 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1986 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 29. Januar 2020 zur Arbeitsvermittlung an und stellte in der Folge Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung ab dem 1. Februar 2020. Mit Verfügung vom 10. No- vember 2021 stellte ihn der Beschwerdegegner wegen Nichtannahme ei- ner zumutbaren Arbeit ab dem 22. September 2021 für 38 Tage in dessen Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2022 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2022 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2022 beantragte der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Am 27. Januar 2022 (Posteingang) reichte der Beschwerdeführer eine wei- tere Eingabe ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschwerdegegner ging in seinem Einspracheentscheid vom 4. Ja- nuar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 11) im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer habe seine Schadenminderungspflicht verletzt, in- dem er es – ohne entschuldbaren Grund – sowohl gegenüber der B. als auch der C. (Einsatzfirma) unterlassen habe, klar sein Interesse an der ihm per 1. November 2021 in Aussicht gestellten – zumutbaren – Stelle zum Ausdruck zu bringen. Diese Ablehnung einer zumutbaren Anstellung stelle eine sanktionswürdige Pflichtverletzung dar, weshalb der Beschwerdefüh- rer für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst sinngemäss vor, da er sich noch bei anderen Stellenvermittlern für mehrere Stellen bewor- ben habe, habe er dem Personalberater der B. mitgeteilt, er wolle diejenige Anstellung annehmen, die er zuerst antreten könne. Es treffe aber nicht zu, dass er das fragliche Stellenangebot der B. bzw. der C. abgelehnt habe. -3- 1.2. Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdegegner den Beschwer- deführer mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2022 (VB 11) zu Recht wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit ab dem 22. September 2021 für 38 Tage in dessen Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Der Einstellungstatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; SVR 2015 ALV Nr. 7 S. 19, 8C_491/2014 E. 2). Grundsätzlich ist daher vom Einstellungstatbestand jedes Verhalten erfasst, welches das Zustan- dekommen eines Arbeitsvertrages scheitern lässt (SVR 2020 ALV Nr. 14 S. 43, 8C_750/2019 E. 4.1; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversiche- rung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, So- ziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2519 f. Rz. 850). 3. 3.1. Ausweislich der Akten nahm der Beschwerdeführer am 21. September 2021 auf Vermittlung der B. an einem Bewerbungsgespräch bei der C. teil (VB 86). Gemäss Auskunft der B. hatte dem Beschwerdeführer bei dieser Unternehmung ab 1. November 2021 eine Festanstellung im 100%-Pen- sum in Aussicht gestanden (VB 82). Der zuständige Personalberater der B. teilte dem Beschwerdegegner mit E-Mail vom 23. September 2021 mit, der Beschwerdeführer habe nach dem Vorstellungsgespräch ihm – dem Per- sonalberater – gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass "es" ihm nicht passe. Die "Firma [sei] schon nicht ganz das[,] was er sich wünsch[e,] und die Festanstellung wäre erst ab dem 1. November und solange könne er nicht warten, er möchte am liebsten sofort starten". Ferner habe der Be- schwerdeführer gesagt, "er müsse heute da nochmals anrufen und Be- scheid geben und er werde denen sagen, dass er noch andere Sachen [habe] die ihn mehr interessieren und er eventuell früher anfangen [könne]". Auf die Aussage des Personalberaters, der Beschwerdeführer solle sich "das doch mal offen halten", er könne immer noch absagen, falls er in der Zwischenzeit eine andere Stelle erhalte, habe der Beschwerdeführer erwi- dert, "es müsse für ihn ja auch stimmen und diese Firma sei nicht so wie als er bei E. war" (VB 86 f.). 3.2. Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Auskunft des Personalberaters der B. sprechen würden. Im Gegenteil -4- führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2021 (Posteingang) gar selbst aus, er habe der C. mitgeteilt, dass er eine Stelle suche, die er sofort antreten könne, und diejenige Stelle annehmen werde, die er zuerst erhalte (VB 84). Der Beschwerdeführer hat demnach gegenüber der C. nicht klar signalisiert, dass er zur Annahme der Stelle bereit wäre. Somit hat er jedenfalls in Kauf genommen, dass die Stelle an- derweitig besetzt wird. Eine ausdrückliche Ablehnung einer Arbeit ist, wie bereits dargelegt (vgl. E. 2), keine Voraussetzung für die Erfüllung des Ein- stellungstatbestandes von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG. Es liegen schliesslich keine Anhaltspunkte vor, wonach dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit bei der C. nicht zumutbar gewesen wäre. Somit liegt ein einstellungswürdiges Fehlverhalten vor. 4. 4.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschul- den (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeits- stelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden. Vorausge- setzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der das Verschulden nicht als schwer, sondern lediglich als mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Wenn ein solcher Grund vorliegt, ist Art. 45 Abs. 4 AVIV nicht anwendbar und die Einstellungsdauer bemisst sich nach der allgemeinen Regel des Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 130 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2020 vom 4. August 2020 E. 3.2). 4.2. Ausgangspunkt für die Bemessung der Einstelltage ist der Mittelwert der jeweiligen Verschuldenskategorie (BGE 123 V 150 E. 3c S. 153). Im Be- reich des schweren Verschuldens beträgt dieser Mittelwert 45 Einstelltage. Der Grad des Verschuldens ist das einzige Kriterium für die Dauer der Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 3 AVIG; KUPFER BU- CHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. Zürich 2019, S. 237). Der Beschwerdegegner sanktionierte den Beschwerdeführer im Ein- spracheentscheid vom 4. Januar 2022 mit 38 Einstelltagen und ging somit von einem schweren Verschulden aus. Dabei stützte er sich auf das Ein- stellraster des seco (vgl. Rz. D79 der AVIG Praxis Arbeitslosenentschädi- -5- gung [ALE] Ziff. 2.B), wonach eine erstmalige Ablehnung einer zugewiese- nen oder selbstgefundenen zumutbaren unbefristeten Stelle mit 31 bis 45 Einstelltagen sanktioniert werden kann. Dies erweist sich mit Blick auf das dargelegte Fehlverhalten als angemessen. Triftige Gründe, welche es rechtfertigten würden, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen, sind keine ersichtlich. Die festgelegte Einstellungsdauer ist zu bestätigen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2022 (VB 11) zu Recht wegen Ab- lehnung einer zumutbaren Arbeit ab dem 22. September 2021 für 38 Tage in dessen Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist daher abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer den Beschwerdegegner das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung -6- mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 19. September 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Meier